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    April 07

    GEZ für PC

    Editorial: Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht auf Internet-PCs - GEZ-Abzocke trifft jeden Internet-PC Liebe PC-Anwenderin, lieber PC-Anwender, Ein herzliches Willkommen zu Ihren brandaktuellen Anwender-Secrets. Üben Sie haupt- oder nebenberuflich eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus, für die Sie einen PC und eine Internet-Verbindung benötigen? Ohne diese technische Grundausstattung ist die Arbeit von Freiberuflern und Gewerbetreibenden heute ja praktisch gar nicht mehr möglich. Dann sollen Sie wegen dem neuen Fernmeldegesetz ab dem 1. Januar 2007 für Ihren PC Fernsehgebühren zahlen! Als privater PC-Anwender bleiben Sie von der neuerlichen Gebührenkeule verschont, sofern Sie schon einen Fernseher angemeldet haben. Läuft der Fernseher aber auf Ihren Lebenspartner und Sie sind nicht verheiratet oder Sie haben gar keinen Fernseher in der Wohnung, müssen Sie nach dem neuen Gesetz trotzdem zahlen. Das gilt auch, wenn Sie mit Ihrem PC niemals fernsehen oder Radio hören, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Nutzung an, nur darauf, ob die technische Möglichkeit zum Fernsehempfang besteht. Dieses neue Gesetz macht also alle diejenigen, die derzeit keinen Radio- oder Fernsehempfänger angemeldet haben und einen PC mit Internet-Anschluß besitzen, alleine durch den Internet-Anschluss zu zahlungspflichtigen „Kunden“ der GEZ (Gebühreneinzugszentrale). Und als Selbständiger sollen Sie doppelt zahlen: Einmal für Ihren privaten Fernseher und dann noch für den gewerblich genutzten PC mit Internetanschluß. Es reicht also beispielsweise schon aus, in Privaträumen auf einem weit überwiegend privat genutzten PC beliebige Daten zu bearbeiten, die gewerblich genutzt werden. Damit ist für diesen PC zusätzliche GEZ-Gebühr zu zahlen, auch, wenn Sie privat bereits „Kunde“ der GEZ sind. Selbst, wenn der PC keine feste Internet-Anbindung hat, so ist durch die schwammige Formulierung des Gesetzestextes genauso ein vorhandenes Handy, das dem PC einen Internet-Anschluss erschließt, ein Grund für die Beförderung vom PC zum Fernseher. Und ein Handy, das per schneller Funkverbindung wie UMTS Bewegtbilder zeigen kann oder auch nur einen Radioempfänger eingebaut hat, wird auch für sich alleine ganz ohne PC als „GEZ-Endgerät“ eingestuft. Bei diesem Gesetz geht es für keine Seite um die bekannten „Nüssli“, sondern um richtig viel Geld. Wer zahlungspflichtig wird, und das ist praktisch auch jedes noch so kleine Gewerbe, wird nach derzeitigem Stand mit jährlich über 200 Euro (17,03 € *12) zur Kasse gebeten. Ernsthafte Schätzungen sprechen von bis zu 400 Millionen Euro Mehreinnahmen für die GEZ, die bereits heute die aberwitzige Summe von 6,8 Mrd. Euro eintreibt. Kein Wunder also, dass die Gebührenfahnder ob dieser Massen an unfreiwilligen Zwangskunden geradezu ins Schwärmen geraten und die Anzahl dieser „WDR-Beauftragten im Außendienst“ gerade mit Zeitungsannoncen gewaltig aufgestockt wird. Doch es formiert sich immer mehr Widerstand gegen dieses Gesetz. Erst im März 2006 wurde die „Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler“ (VRGZ) mit Sitz in Burgholzhausen bei Frankfurt gegründet, die gegen das in Kraft treten dieses Gesetzes auch sofort Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Begründung der Frankfurter Rechtsanwältin Petra Marwitz von der VRGZ: „Die Ausweitung der Gebührenpflicht auf den PC macht unverzichtbare Gebrauchsgeräte zu gebührenpflichtigen Rundfunkempfängern. Bislang konnte sich jeder selbst aussuchen, ob er sich für ein Gerät zum Rundfunkempfang entscheidet oder nicht. Bei den Computern werden nun erstmals die Rundfunkanstalten entscheiden, was ein Empfänger ist und was nicht.“ Damit wird auch ein alter PC mit einer Modem- oder ISDN-Verbindung ins Internet unfreiwillig zum Fernsehempfänger, auch wenn das Gerät technisch gar nicht in der Lage ist, einen Film abzuspielen. Vertrauen wir als PC-Anwender also darauf, dass das Bundesverfassungsgericht eine weise Entscheidung fällen wird. Noch besser ist es, zusätzlich die VRGZ direkt zu unterstützen. Umfangreiche Informationen finden Sie an den folgenden beiden Internet-Adressen www.vrgz.org www.pc-gebuehr.de

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